Vereinssatzung
Satzung des AKSUS – Arbeitskreis Schule und Stadtteil e.V.
(beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 14.07.2011)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „AKSUS – Arbeitskreis Schule und Stadtteil“.
2. Er hat seinen Sitz in Duisburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Kulturarbeit vorrangig im Stadtteil Meiderich.
Dies soll geschehen durch:
a) Vernetzung der unterschiedlichen Institutionen der Jugend- und Kulturarbeit wie Schulen, Kindergärten, Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, die Stadtbibliothek, Kirchengemeinden, Sport- und Kulturvereine, Bürgervereine, Bürgerinitiativen etc.
b) Entwicklung und Koordination von Initiativen zur Förderung des Miteinanders im Stadtteil mit den Schwerpunkten: Zusammenleben deutscher und ausländischer Bürgerinnen und Bürger. Annäherung der Generationen, Öffnung der Schulen gegenüber dem Stadtteil, Integration von gesellschaftlichen Randgruppen und Minderheiten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
3. Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
4. Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen ihre \/ertreterin bzw. ihren Vertreter und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter für die Dauer eines Geschäftsjahres.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags der ordentlichen Mitglieder.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Mitarbeit und durch finanzielle Beiträge nach ihren Möglichkeiten.
§ 5 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder haben Rederecht.
2. Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Im letzteren Falle beträgt die Frist zwischen Antragseingang und Einberufung maximal vier Wochen.
4. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Tagesordnung unter Angabe von Ort und Zeit erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Als schriftliche Einladung gelten auch die Einladungen per E-Mail oder FAX.
5. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Gestaltung und Durchführung der Arbeit des Vereins. Beschlussfassung ist nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte möglich. Die Mitgliederversammlung bestimmt insbesondere über:
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Genehmigung des Haushaltsplans
– Festsetzung der Beitragsordnung
– Satzung oder Satzungsänderung
– Geschäftsordnung
– Ausschluss von Mitgliedern
– Widerspruch von Mitgliedern gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen Ausschlüsse
– Auflösung des Vereins
§ 8 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in.
Er kann um bis zu vier gleichberechtigte Mitglieder als Beisitzer/innen erweitert werden.
2. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder sein.
3. Der Vorstand verfolgt die Zwecke des Vereins im Rahmen der Arbeitsrichtlinien der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstattet dieser Bericht. Der Vorstand nimmt die Interessen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich wahr.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kommt diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht zustande, reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
Die Vorstandsmitglieder können auf jeder Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden.
5. Vorstandssitzungen kann jedes Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
6. Der Vorstand ist in der Vorstandssitzung bei persönlicher Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
7. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
8. Über die Entscheidungen der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
9. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung definierter Aufgaben bestellen.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
2. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n 1. Kassenprüfer/in, eine/n 2. Kassenprüfer/in und eine/n Ersatzprüfer/in. Jeweils nach Ablauf von zwei Jahren scheidet die erste Person aus, die zweite und dritte rücken nach, und es wird ein/e neue/r Ersatzprüfer/in gewählt.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für „Erziehung“ (Kinder – und Jugendarbeit im Stadtteil Meiderich). Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über diese Person des öffentlichen Rechts bzw. diese steuerbegünstigte Körperschaft.